In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Erfüllt der Insolvenzverwalter einen Werkvertrag, wird die Lieferung erst mit der Leistungserbringung und somit nach Verfahrenseröffnung ausgeführt. Das gilt, sofern keine Teilleistungen gesondert vereinbart worden sind. Ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzes. Erfolgt der erst nach Verfahrenseröffnung, liegt eine Masseverbindlichkeit vor, sofern die hierauf entfallende Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
BFH 30.4.09, V R 1/06