Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zu Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann genau diese „Bagatellgrenze“ überschritten ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hier allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine Infizierung eintritt.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011, Az. 5 K 38/08, Rev. BFH Az. IV R 54/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 3 K 447/10, Rev. BFH Az. VIII R 41/11, BFH-Urteil vom 11.8.1999, Az. XI R 12/98; BFH, Beschluss vom 8.3.2004, Az. IV B 212/03
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass ein Anteil von
1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.
In einem Beschluss aus dem Jahr 2004 hat er den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs“ für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.
Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte
Im jüngsten Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Mieteinnahmen von insgesamt 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das Finanzgericht stellte hier allein auf die prozentuale Grenze ab; den Gewerbesteuer-Freibetrag hält es für kein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein „äußerst geringer Anteil“ liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % eindeutig nicht mehr vor, sodass die Abfärbung im Streitfall greifen musste.
Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrages insoweit für eine geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, konnte im Urteilsfall dahinstehen, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.
Hinweis:
Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof in den Streitfällen äußern wird. In beiden Verfahren wurde die Revision zugelassen.