Umlagen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf eine Zusatzversorgung gegen die Versorgungsanstalt verschaffen, führen bereits mit ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: BFH 7.5.09, VI R 37/08; VI R 16/07; VI R 8/07; VI R 5/08, Gruppenunfallversicherung: BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 20/05, BFH/NV 09, 904; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905; VI R 24/06; VI R 66/06; VI R 3/08, BFH/NV 09, 907
Der BFH entschied, dass es für Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsfall beim Arbeitnehmer eintritt und welche Zuwendungen er letztlich erhält. Zwar stellen die Umlagezahlungen beim Arbeitnehmer noch keine sofortige Bereicherung dar, für die Annahme von Arbeitslohn reicht es aber aus, dass eine zunächst als Anwartschaft ausgestaltete Rechtsposition bei planmäßigem Verlauf zu einem Anspruch auf eine spätere Versorgung führt.
Steuertipp: Steuerpflichtigen Arbeitslohn bei Zukunftssicherungsleistungen hatte der BFH jüngst bereits bei einer Gruppenunfallversicherung angenommen. Solche Leistungen sind auch dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält. Der zu versteuernde Arbeitslohn ist aber auf die ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt.