Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, kommt es gemäß § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen nachhaltig erbringt.
Dies gilt auch dann, wenn er die Bauleistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat.
Das BMF konkretisiert nun, welche Leistungsempfänger darunter fallen. Nicht tangiert sind Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Unternehmer, die nicht nachhaltig Bauleistungen erbringen. In diesen Fällen wird der Leistungsempfänger grundsätzlich nicht zum Steuerschuldner.
Quelle:
BMF 11.3.09, IV D 3 – S 7279/09/10006; 16.10.09, IV B 9 – S 7279/0,
BStBl I 09, 1295
Für die Nachhaltigkeit muss der Unternehmer entweder im Vorjahr Bauleistungen erbracht haben, die mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze betragen haben oder erstmals mit der Ausführung von Bauleistungen begonnen haben. Liegt er unter dieser Ausschlussgrenze, ist er grundsätzlich kein bauleistender Unternehmer.
Somit kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Privatpersonen sowie Unternehmern mit vorwiegend anderen Umsatzarten, etwa die Lieferung von Baumaterial oder anderen Gegenständen, die keine Werklieferung darstellen und unter das GrEStG fallen.
Erbringen Bauträger beide Arten von Umsätzen, ist ebenfalls die
10 %-Grenze maßgebend. Sie sind nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen einschließlich der nicht unter das GrEStG fallenden Grundstücksgeschäfte höchstens 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt.