Die Berufsrechtsreform zum 1.8.2022 rückt näher. Sie hat auch Auswirkungen auf die Firmierung von Steuerberatungsgesellschaften. Da sich die Merkmale, die zum Führen der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ berechtigen bzw. verpflichten, zum 1.8.2022 ändern, kann es sein, dass bestimmte, bislang als Steuerberatungsgesellschaft firmierende Berufs-ausübungsgesellschaften diese Bezeichnung nicht mehr führen dürfen. Tun sie dies gleichwohl, drohen insbesondere wettbewerbsrechtliche Maßnahmen.
Wer muss umfirmieren?
Ab 1.8.2022 darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur dann „Steuerberatungsgesellschaft“ nennen, wenn Steuerberater die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und auch die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung Steuerberater sind (§ 55g StBerG n. F.).
Bislang ist es noch möglich, dass z. B. ein StB und ein RA oder ein StB und ein WP gemeinsam Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH sind. Der derzeitige § 50 Abs. 4 StBerG sieht kein Mehrheitserfordernis zugunsten von StB vor. Nur die Zahl der Nicht-StB in der Geschäftsführung darf die Zahl der StB nicht übersteigen. Der Gesellschafterkreis einer Steuerberatungsgesellschaft mbH darf sogar ausschließlich oder überwiegend aus RA und/oder WP bestehen, da § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht erfordert, dass StB in der Gesellschafterversammlung vertreten sind. Zwar dürfen diese Gesellschaften ab 1.8.2022 aufgrund der Bestandsschutzregelung weiterhin zulässig als Berufsausübungsgesellschaft steuerberatend tätig sein, es wird aber eine Umfirmierung erforderlich.
Welche Bezeichnung ist künftig zulässig?
Nah am „Original“ wäre die Umfirmierung in eine „Gesellschaft für Steuerberatung“. Möglich sein müsste auch eine Firmierung als „Steuerberatung GmbH“, da hier lediglich eine erlaubte Tätigkeitsbezeichnung mit einem erforderlichen Rechtsformzusatz verwendet wird.
Es geht aber auch völlig anders! Denn zum 1.8.2022 entfällt nicht nur für bestimmte Berufsausübungsgesellschaften die Berechtigung, sich Steuerberatungsgesellschaft nennen zu dürfen, sondern für alle Gesellschaften auch die bisherige Verpflichtung des § 53 StBerG, diese Bezeichnung als Firmenbestandteil führen zu müssen. Damit werden auch kreative Firmierungen jenseits der tradierten „Steuerberatungsgesellschaft“ möglich.