Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Sportvereins ist insgesamt über
§ 4 Nr. 22 UStG steuerfrei, wenn er seinen Mitgliedern über Veranstaltungen ermöglicht, Sport zu treiben. Hierunter fällt nach einem Urteil des FG Köln auch Breitensport in Form von Kursen zu Pilates, Body Forming, Yoga, Powergymnastik, Thai Boxing und Ähnlichem. Daher kann der Verein keinen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Gymnastikhalle abziehen. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung von gemeinnützigen Einrichtungen steuerbefreit, während das UStG dies nur auf sportliche Veranstaltungen bezieht, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
FG Köln 8.10.09, 10 K 3794/06,
BFH 11.10.07, V R 69/06; 20.11.08, V B 264/07, BFH/NV 09, 430
Der BFH hatte die Überlassung einer Sport- oder Golfanlage an die Mitglieder nicht als sportliche Veranstaltungen angesehen. Nur wenn für den Verein die Steuerfreiheit günstiger sei, könne er sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen, muss dies aber nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzugs im Ergebnis eine Steuerpflicht vorteilhafter ist. Das FG hingegen legt § 4 Nr. 22 UStG so aus, dass die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung erst dann unterschritten ist, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder eine konkrete Dienstleistung wie Beförderung und spezielles Training für einzelne Sportler darstellt.
Werden jedoch durch den Verein Kurse zum generellen Betreiben von Sport angeboten, stellen sie insgesamt sportliche Veranstaltungen dar. Der Verein bietet einen organisatorischen Rahmen, legt Trainingszeiten fest, bietet konkrete Kurse an und stellt für Anleitung und Koordination Trainer zur Verfügung. Die Veranstaltungen fallen daher unter § 4 Nr. 22 UStG und schließen zwingend den Vorsteuerabzug aus.