Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der „Einspruch auch per E-Mail“: eingelegt werden kann.
Es reicht vielmehr aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, wonach der Einspruch schriftlich zu erfolgen hat.
Dies hat der BFH jetzt per Urteil entschieden und damit zwei frühere Beschlüsse aus 2012 bestätigt.
BFH 20.11.13, X R 2/12, BFH 12.10.12, III B 66/12, BFH/NV 13, 177; 12.12.12, I B 127/12, BStBl II 13, 272; 21.6.07, III R 70/06, BFH/NV 07, 2064
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das FA in den Rechtsbehelfsbelehrungen zu Einkommensteuerbescheiden den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiederholt.
Der Steuerpflichtige legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das FA als verspätet und daher unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig, sodass die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO zum Tragen kommen müsse, was die Vorinstanz bestätigte.
Laut FG hätten der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.
Entscheidung
Der BFH folgte dem FG nicht, weil er die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig ansieht. Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Einspruchsfrist zwar nur, wenn der Steuerpflichtige über die Einspruchsmöglichkeit, die Frist, die Schriftform und auch die zuständige Finanzbehörde als Adressat belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach allerdings nicht zwingend zu belehren.
Selbstverständlich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das ist aber laut BFH der Fall, wenn der Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 357 Abs. 1 AO wiedergegeben wird.
Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch dann noch vollständig und richtig ist, wenn sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hinweist.
Auf die Option der Einspruchseinlegung in elektronischer Form braucht das FA nämlich auch dann nicht hinzuweisen, wenn es nur zur Erwähnung der Internetseite in der Fußzeile des Bescheides kommt. Hierin ist die konkludente Eröffnung eines Online-Zugangs zu sehen.
Praxishinweis
Es besteht keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Details der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Belehrung sind. Die Frist ist beispielsweise eine solche Pflichtangabe.
Wenn es aber selbst zu der im Einzelfall sehr komplizierten Berechnung der Frist ausreicht, den Wortlaut der einschlägigen AO-Bestimmung wiederzugeben, so muss dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden. Die sind nämlich schon dem Grunde nach kein zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung.