Wird angespartes Kapital von einer Versorgungseinrichtung auf eine andere Versicherung übertragen, das bis dahin zugunsten eines Grenzgängers durch als Arbeitslohn qualifizierte Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, ist diese Übertragung nicht erneut Arbeitslohn.
Bei einer derartigen Übertragung kann es nämlich am Zufluss fehlen, wenn erwirtschaftete Zinsen der bisherigen Versorgungseinrichtung zusammen mit dem Kapital einfach nur übertragen werden.
BFH 13.11.12, VI R 20/10