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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch für eine Einmann-GmbH & Co. KG gilt.
Damit widerspricht das FG Düsseldorf der Verwaltungsauffassung, dass es durch den Verkauf eines einzelnen Wirtschaftsguts innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 EStG zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven durch den Teilwertansatz führt.
Vielmehr bleibt es bei der Buchwertfortführung. Die entstandenen stillen Reserven können durch eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet werden. Dadurch wird die Gewinnrealisierung vermieden.
Gegen diese Auffassung spricht eigentlich R 6.15 EStR. Danach ist ein sofortiger Teilwertansatz vorzunehmen, wenn durch die Übertragung keine Änderung des Anteils des übertragenden Gesellschafters am übertragenen Wirtschaftsgut eingetreten ist.
FG Düsseldorf 6.7.12, 3 K 2579/11 F,
FG Saarland 19.4.12, 1 K 1318/10; Revision unter I R 44/12
BMF 8.12.11, IV C 6 -S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Tz. 26

Sachverhalt
Kurz vor dem Verkauf des Grundstücks stellte die Grundbesitz-GmbH & Co. KG fest, dass sich das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen des einzigen Kommanditisten (Anteil 100 Prozent und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der nicht beteiligten Komplementär-GmbH) befand und nicht im Gesamthandsvermögen.
Daher wurde das Grundstück mit Wir-kung zum Tag des Verkaufs zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen überführt. Die Finanzverwaltung sah einen Verstoß gegen die dreijährige Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG und wollte den Teilwert ansetzen. Die Neutralisierung durch eine Ergänzungsbilanz wollte sie nicht gelten lassen und berief sich auf R 6.15 EStR.
Hiergegen hatten die Kläger argumentiert, dass keine stillen Reserven aufzudecken seien. Eine schädliche Verwendung i.S. des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG sei nur dann anzunehmen, wenn stille Reserven des eingebrachten Vermögensgegenstands auf andere Gesellschafter übergingen.
Eine Anwendung der gesetzlichen Sanktion mache hier jedoch keinen Sinn, denn die stillen Reserven blieben steuerlich verhaftet und würden in derselben Höhe bei demselben Gesellschafter im Zeitpunkt der Veräußerung aufgedeckt. Die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen könne zudem durch die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz vermieden werden.
Hier sei zunächst auf die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz verzichtet worden. Denn eine solche sei nur sinnvoll, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden seien, was hier aufgrund der alleinigen vermögensmäßigen Beteiligung des Kommanditisten nicht der Fall sei.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme, wonach dies für einen zu 100 Prozent an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht gelten solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Die Begründung, die gebildete Ergänzungsbilanz hätte bei einer Einmann-
KG nur die Funktion einer Steuerstundung, greift nicht. Denn die zeitliche Verschiebung der Aufdeckung der stillen Reserven besteht auch bei mehrgliedrigen Gesellschaften. Ähnlich hatte sich das FG Saarland geäußert. Da gegen das Urteil zur gleichen Rechtsfrage eine Revision anhängig ist, können entsprechende Einsprüche ruhen.