Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Erwerber zu Buchwerten erfolgen. In Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruht, stellt jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb dar.
FG Münster 24.4.15, 14 K 4172/12 E, Rev. unter IV R 27/15
Sachverhalt
Streitig war, ob die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens auf die nachfolgende Generation zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 EStG erfolgen kann. Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den sie zum 31.12.2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und die zwei Enkelkinder (Kinder der vorverstorbenen anderen Tochter) übertrug.
Als Altenteilleistung erhielt sie ein lebenslanges Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen auf der Hofstelle, Versorgung und Pflege in Tagen der Krankheit, eine monatliche Zahlung von insgesamt 600 EUR, die in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO abänderbar sein sollte, und ein standesgemäßes Begräbnis zugesichert.
Das FA sah in der unentgeltlichen Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf drei verschiedene Personen eine Betriebszerschlagung, die zur Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt und damit zwangsläufig die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge habe. Dies sah das FG anders.
Entscheidung
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einen Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Buchwerte anzusetzen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Rechtsnachfolger ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG an diese Werte gebunden.
Ein Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher allein lebensfähig ist. Dies ist der Fall, wenn von ihm – seiner Natur nach – eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Dabei ist diese Beurteilung aus der Sicht der Verhältnisse beim Betriebsinhaber vor der Betriebsaufgabe vorzunehmen.
Das FG entschied, dass § 6 Abs. 3 EStG und damit eine die Aufdeckung der stillen Reserven vermeidende Buchwertfortführung Anwendung findet, weil die Steuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Teilbetriebe übertragen hatte, die bereits zuvor in ihrer Person vorhanden waren. Denn wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruht, stellen Flächen von mehr als 3.000 m2 selbstständige Teilbetriebe dar. Im Streitfall waren alle Erwerber mit Flächen von jeweils mehr als 3.000 m2 bedacht worden.
Die Übertragung erfolgte auch unentgeltlich im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, da sie lediglich gegen Versorgungsleitungen vorgenommen wurde, die beim Leistenden zu abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) und beim Empfänger zu wiederkehrenden Bezügen im Sinne von § 22 EStG führen.