Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist daher insgesamt nicht anwendbar.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob im Zuge der Übertragung eines Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft die Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen ist.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Übertragung der (ideellen) Anteile an dem Grundstück mit aufstehender WKA gegen Einräumung der Mitunternehmerstellungen ein insgesamt tauschähnliches und damit ein vollentgeltliches Geschäft ist. Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG auch nicht teilweise anwendbar.
Was besagt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG? |
Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. |
Jedoch begründet die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Einräumung (oder Erweiterung) einer Mitunternehmerstellung (Gewährung von Gesellschaftsrechten) keine Einlage i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, sondern ein entgeltliches Geschäft. Somit greift § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht ein. Denn in diesem Fall liegt für die Personengesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vor.
Bei der Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine Personengesellschaft liegt ein vollentgeltliches Geschäft auch dann vor, wenn infolge der der Einbringung zugrunde liegenden Vereinbarung der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage gutgeschrieben wird.
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung – auch aus Gründen der Rechtsprechungskontinuität – die bisherige Rechtsprechung bestätigt und an ihr festgehalten. Bei einer vereinbarungsgemäßen Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts liegt insgesamt ein tauschähnliches Geschäft vor. Dieser Vorgang ist auch entgeltlich, soweit eine anteilige Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbringung insgesamt für Rechnung des Einbringenden erfolgt, d. h., es zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt.
Im Streitfall war daher § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG mangels Einlage insgesamt nicht anwendbar. Die Gesellschafter der Gesellschaft hatten sich anlässlich ihrer Neugründung verpflichtet, ihre Sacheinlage durch Übertragung des Windkraftanlagengrundstücks einschließlich Aufbauten zu erbringen.
Soweit der Wert dieser Einlage die Höhe der Festkapitalkonten der Gesellschafter überstieg, war der übersteigende Betrag einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutzuschreiben. Die Gesellschaft hatte daher ein Mehrkontenmodell installiert. Ausweislich der gesellschaftsvertraglichen Regelungen richten sich bei diesem Kontenmodell die maßgeblichen Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht, nach den festen Kapitalanteilen der Gesellschafter. Dieser Einbringungsvorgang ist für jeden Gesellschafter als ein insgesamt tauschähnliches Geschäft und damit als ein vollentgeltlicher Vorgang zu werten.
Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da bisher (aus der Sicht des FG zu Recht) keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum gemeinen Wert der übertragenen WKA getroffen worden waren.
fundstelle