Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, nur auf Antrag übertragen.
Nach Meinung des BFH ist diese Regelung nicht verfassungswidrig, denn der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt, in dem es gemeldet ist, umfassend betreut wird.
Daher ist es sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich dem anderen Elternteil zu gewähren.
Der Unterhalt des anderen Elternteils ermöglicht nämlich die persönliche Betreuung. Dieser hängt vom nachehelichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Gatten ab und nicht vom Kindesunterhalt.
BFH 27.10.11, III R 42/07
Die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes beinhaltet häufig Hilfen im schulischen Bereich. Der Aufwand der Rundumbetreuung ist höher zu gewichten als etwa die Bezahlung von Nachhilfe oder Musikschule durch den unterhaltspflichtigen Elternteil. Damit ist beim Leistenden kein sachwidriger Ausschluss von Steuerentlastungen gegeben. Diese werden bei dem Elternteil wirksam, der den Aufwand im Großen und Ganzen trägt und dessen Belastungssituation mit einer Steuerentlastung zur Hälfte nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Zudem sprechen Praktikabilitätsgründe für eine eindeutige Zuordnung. Sonst käme es zu einer erheblichen Verkomplizierung der Rechtsanwendung.
Steuer-Tipp:
Über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widersprechen, weil er das Kind nicht unwesentlich betreut. Mit der Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zunehmend in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs- und Erziehungsbedarf ihres Kindes sicherstellen. Dies ist laut BFH aber keine andere Einschätzung, sondern eine Anpassung an die aktuelle gesellschaftliche Situation.