In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Die Übernahme der Finanzierungskosten für ein Familienwohnhaus löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Das hat der BGH aktuell entschieden. Daran sollten Steuerberater bei der Vorbereitung von Erbschaftsteuererklärungen denken, da dies eventuell den erbschaftsteuerlich relevanten Wert der Bereicherung mindert.

Sachverhalt

Der Erblasser war in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hatte für ein Bankdarlehen 20 TEUR Tilgung und 113 TEUR an Zinsen geleistet. Das Bankdarlehen war für den Hausbau des Einfamilienhauses für die Ehefrau aufgenommen worden. Die beiden Söhne aus erster Ehe waren enterbt worden und klagten auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe des halben Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus und der halben Tilgungsleistungen.

Entscheidung

Der BGH sah in den Zinszahlungen eine unbenannte Zuwendung, die einer Schenkung i. S. d. § 516 BGB gleichgestellt ist. Dies löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB aus. Denn auch bei einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen seien diese Zinszahlungen kein Bestandteil des Miteigentumsanteils. Auch stelle die Übernahme der Zinszahlungen eine Bereicherung dar.

Die Konsequenz für die Vorbereitung der Erbschaftsteuererklärung: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch muss von der Bemessungsgrundlage der Bereicherung abgezogen werden, wenn er geltend gemacht wird. Da mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen verbundene Rechtsstreitigkeiten regelmäßig erst im Nachhinein auftauchen und sich hinziehen, sollte der steuerliche Berater beim Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge gezielt nach möglichen Risiken fragen, um im Vorfeld Bescheide offenzuhalten.

Fundstelle
BGH 14.3.18, IV ZR 170/16