Übernimmt eine Spedition die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten festgesetzten Bußgelder, handelt es sich hierbei nach dem Urteil des FG Köln um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Vorteile haben nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, was der BFH bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots durch einen Angestellten eines Paketzustellungsdienstes so gesehen hatte.
FG Köln 22.9.11, 3 K 955/10,
BFH 7.7.04, VI R 29/00, BStBl II 05, 367
Doch bei der Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten liegt nicht lediglich ein relativ geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordnung, sondern eine erheblicher Missachtung der Straßenverkehrsordnung vor. Dieser hat – anders als ein Parkverstoß – erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Das FG weicht nicht vom BFH ab, da der ausdrücklich offengelassen hat, ob bei schwerwiegenden Verstößen anders zu entscheiden ist.
Im entschiedenen Fall zahlte eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre Fahrer festgesetzt wurden. Die Missachtung erfolgte aufgrund der betrieblichen Entscheidung dahingehend, dass terminliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden im Zweifel auch auf Kosten von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr einzuhalten sind.
Trotz dieser Weisung ist dies kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, weil die Bußgelder gegen den einzelnen Lkw-Fahrer wegen eines Verstoßes verhängt werden. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf innerbetriebliche Vorgaben berufen, denn das Interesse muss darauf gerichtet sein, betriebliche Abläufe so auszurichten, dass Angestellte ihre Verpflichtungen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen erfüllen können. Daher ist eine generelle Anweisung an die Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, unbeachtlich.