Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich um Arbeitslohn.
Der BFH stellt klar, dass Vorteile nur dann keinen Arbeitslohncharakter besitzen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
BFH 14.11.13, VI R 36/12, BFH 7.7.04, VI R 29/00, BStBl II 05, 367
Bei übernommenen Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots durch Paketzusteller hatte der BFH noch entschieden, dass es sich bei der Übernahme nicht um Arbeitslohn handelt.
Die Bezahlung aus der Firmenkasse erfolgt nämlich angesichts der Besonderheiten in solchen Fällen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Paketzustelldienstes.
Anders aber bei einer Spedition. Zahlt diese Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt werden, muss sie dafür Lohnsteuer einbehalten. Dieser Vorteil hätte nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn er sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist.
Das trifft jedoch nur im Fall eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers zu. Rechtswidrige Handlungen der Belegschaft sind keine Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Aufgrund des aktuellen Urteils hält der BFH – wie auch bereits die Vorinstanz – jetzt also nicht mehr an seiner noch 2004 zum Paketdienst vertretenen Auffassung fest, dass übernommene Verwarnungsgelder beim Halteverbot im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen können.
Jetzt liegt der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung nicht im Interesse des Betriebes.