In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen „kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“:https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/finanzministerium veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2016 enthält.
FinMin NRW „Lohnsteuer 2016 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“

Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen zu schätzen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, es jedoch feststeht, dass Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben.
Bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Diese Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts München im Streitjahr 2010 mit 5 EUR je Übernachtung geschätzt werden.

Praxishinweis

Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält einen Betrag von (mindestens) 5 EUR für das Jahr 2007 für realistisch. Wegen der Kostensteigerungen dürfte inzwischen auch ein geringfügig höherer Betrag anzuerkennen sein.
Wer sich hierauf allerdings nicht verlassen möchte, der sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum (beispielsweise von drei Monaten) Einzelnachweise sammeln. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, können hierdurch gegebenenfalls höhere Werbungskosten für Übernachtungsnebenkosten glaubhaft gemacht werden.