Im Januar 2012 hatte das BMF zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung nach § 15a UStG umfassend Stellung genommen, da mehrere BFH-Urteile zu Betriebsausflug, Grundstücksüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer, Erschließungskosten, Beteiligungsverkauf sowie Marktplatzsanierung Einschränkungen beim Abzug gemacht hatten.
Dies war auf alle offenen Fälle anzuwenden und floss in den UStAE ein. Geändert wurde insbesondere, dass zwischen Leistungen und geplanter wirtschaftlicher Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss und dass nunmehr zwischen Fallgruppen unterschieden wird. Die damalige Nichtbeanstandungsregelung bis Ende März hat das BMF jetzt bis zum 31.12.2012 verlängert.
BMF 24.4.12, IV D 2 – S 7300/11/10002,
BMF 2.1.12, IV D 2 – S 7300/11/10002, BStBl I 12, 60
Hiernach darf sich ein Unternehmer für vor 2013 bezogene Eingangsleistungen auf die vorherige Verwaltungsauffassung berufen, allerdings darf er sich nicht nur partiell ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug der Vorsteuer beschränken, sondern muss die Übergangsregelung für sämtliche Eingangsleistungen über den gesamten Zeitraum anwenden. Das beinhaltet auch die Wertabgabenbesteuerung des Privatverbrauchs und die Berichtigung.
Bei teilunternehmerischer Grundstücksnutzung ist der Vorsteuerabzug ab 2012 nach dem neuen § 15 Abs. 1b UStG insoweit ausgeschlossen, als die Immobilie nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wird.
Aufgrund der Übergangsregelung in § 27 Abs. 16 UStG ist daher die vorherige Verwaltungsauffassung unter Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung nicht mehr verwendbar. Bei zeitlich gestreckten Herstellungsvorgängen für das Grundstück wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer für nach 2012 bezogene Eingangsleistungen noch auf die vorherige Verwaltungsauffassung berufen.