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Schuldzinsen, die über 2.050 EUR pro Jahr hinausgehen, können nur dann zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn keine Überentnahmen getätigt worden sind.

Im Fall von Überentnahmen sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht vollständig abziehbar, sondern dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Eine Überentnahme liegt dann vor, wenn die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Werden Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert, so entstehen keine Überentnahmen.

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.

Sachverhalt

Streitig war, ob im Besitzunternehmen der Steuerpflichtigen in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.

Das Anfangskapital = Eigenkapital der Steuerpflichtigen war von 1999 bis 2007 durchgängig positiv und lag in allen Jahren betragsmäßig höher als die von ihr getätigten Entnahmen. Gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG infolge einer Betriebsprüfung wandte sich die Steuerpflichtige mit der Begründung, in den Bilanzen dieser Jahre seien die Kapitalkonten stets mit positiven Beträgen geführt worden und zur Entnahmetätigkeit seien lediglich Eigenmittel beansprucht worden.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg.

Das FG entschied, dass der Normzweck des § 4 Abs. 4 a EStG gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals (ohne Berücksichtigung stiller Reserven) anknüpft, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann.

Erläuterung

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zum Schuldzinsenabzug liegen darin, den Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen nur dann einzuschränken, wenn die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen bei negativem Eigenkapital übersteigt.

Handelt es sich hingegen um einen Steuerpflichtigen, der in den im Streit befindlichen Veranlagungsjahren zwar Entnahmen getätigt hat, die jedoch das im Unternehmen vorhandene Eigenkapital in keinem Jahr aufgezehrt haben, liegt kein Fall des § 4 Abs. 4a EStG vor und für diese Entnahmen sind keine abziehbaren Schuldzinsen in Ansatz zu bringen.

Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nur bei negativem Eigenkapital die nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Überentnahmen – nicht hingegen bei Entnahmen – hinzurechnen wollen, weil der Steuerpflichtige diese ersichtlich betrieblich finanziert hat, obwohl sie der nichtsteuerlichen privaten Sphäre zuzurechnen sind.

Ist jedoch wie im Streitfall in allen Jahren genügend positives Eigenkapital vorhanden gewesen, um die Entnahmen zu finanzieren, ist der Betriebsausgabenabzug nicht durch nicht abziehbare Schuldzinsen zu kürzen.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 9.8.18, 5 K 1376/16