Im Fall zu hoher Privatentnahmen sind die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar, wenn sie auf den Erwerb von Waren entfallen. Zwar sind bei den schädlichen Überentnahmen die Zinsen für Investitionskredite in Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung von Anlagegütern ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich nach einem neueren Urteil des BFH aber nicht auf den Aufwand, der auf ein bei Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt. Begünstigt sind nur betriebliche Investitionen, die dem Unternehmen auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
Der beschränkte Schuldzinsenabzug stellt nicht auf durch Entnahmen entstandenen Liquiditätsmangel ab, sondern greift erst, sofern Entnahmen die Summe angesammelter Gewinne und Einlagen und damit das bilanzielle Eigenkapital übersteigen. Vom Abzugsverbot gibt es lediglich eine Ausnahme, um anstehende Investitionen in Anlagegütern nicht zu erschweren. Eine sinnwidrige Ungleichbehandlung von Anlage- und Umlaufvermögen ist hierin nicht zu sehen. Für eine Gleichbehandlung besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen – auch das bei Betriebseröffnung angeschaffte – zum baldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen von Lieferanten häufig Zahlungsziele eingeräumt werden. Im Übrigen sind Zinsen auf Waren nicht per se vom Abzug ausgeschlossen, sondern nur, wenn durch Überentnahmen Privataufwendungen in den betrieblichen Bereich verlagert werden. Anknüpfungspunkt für die Begrenzung ist also nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen vor dem 1.1.1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden.