In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Erhalten Unternehmer im Jahr 2021 staatliche Zahlungen aus der Überbrückungshilfe oder aus der November- bzw. Dezemberhilfe, stellt sich die Frage, ob diese noch im Jahr 2020 als Betriebseinnahmen zu erfassen sind oder erst im Jahr 2021. Das hängt mitunter natürlich von der Gewinnermittlungsmethode ab und davon, wie „quasi sicher“ die Zahlungen zum 31.12.2020 waren. |

Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Corona-Finanzhilfen

Die Corona-Finanzhilfen, wie die Corona-Überbrückungshilfe und die November- und Dezemberhilfe, sind als gewinnerhöhende Betriebs­einnahmen zu erfassen. Die Hilfen sind also einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerlich zu erfassen (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] vom 1.4.21, Seite 31, XI, Frage 1). Jedoch unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuer.

Beachten Sie | Das Finanzamt darf die laufenden Vorauszahlungen wegen erhaltener Corona-Hilfen nicht erhöhen.

Praxistipp | Unternehmer müssen unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels einer Bilanz ermitteln oder ob sie die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden, seit 2020 die neue Anlage Corona-Hilfen ausfüllen. Das Finanzamt ist also stets im Bilde darüber, ob Ihr Mandant Zahlungen aus Überbrückungshilfe I und II oder Erstattungen aus der November- und Dezemberhilfe im Jahr 2020 erfasst und versteuert.

Steuerbilanz: Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

Für die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer Bilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das bedeutet: Entscheiden Sie für Ihren Mandanten, dass er die im Jahr 2021 erhaltenen Corona-Hilfen bereits in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgswirksam zu erfassen hat, folgt die steuerliche Bilanzierung der handelsrechtlichen Vorgehensweise.

Steuerliche Behandlung der Corona-Überbrückungshilfen I und II

Bei der Corona-Überbrückungshilfe I für die Monate Juni bis August 2020 sowie für die Corona-Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 handelt es sich um „nicht rückzahlbare Zuwendungen ohne Rechtsanspruch der öffentlichen Hand“.

Hat ein Unternehmer einen Anspruch auf diese Corona-Überbrückungshilfe, muss er diesen in der Bilanz als Forderung im Bilanzposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ nach § 266 Abs. 2 HGB aktivieren. In der Gewinn- und Verlustrechnung wäre ein „sonstiger betrieblicher Ertrag“ zu erfassen.

Der Ausweis eines sonstigen Vermögensgegenstands in der Bilanz zum 31.12.2020 würde voraussetzen, dass der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Gewährung der staatlichen Hilfen besitzt. Da jedoch kein Rechtsanspruch besteht, müsste streng genommen nur dann zum 31.12.2020 erfolgswirksam eine Forderung aktiviert werden, wenn

* die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen am Bilanzstichtag sachlich erfüllt sind und
* bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Bewilligung für die staatlichen Zuwendungen vorliegt.

Beachten Sie | Nach Auffassung des IDW sind die Corona-Überbrückungshilfen analog zu den Zuwendungen mit Rechtsanspruch bereits zum 31.12.2020 als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren, wenn am Abschlussstichtag die Voraussetzungen für die Bewilligung der staatlichen Hilfen erfüllt waren und bis zur Jahresabschlussaufstellung (im sogenannten Wertaufhellungszeitraum) ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird (IDW, Schreiben v. 26.2.21). Bei Antragstellung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt kann von der Bewilligung der Corona-Überbrückungshilfen I und II mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.

Beispiele

1. Ein Unternehmen beantragte im November 2020 die Überbrückungshilfe II. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 lag noch kein Bewilligungsbescheid über die staatlichen Zuwendungen vor. Folge: Da die Förderungsbewilligung sicher war, muss nach Auffassung des IDW zum 31.12.2020 erfolgswirksam ein „sonstiger Vermögensgegenstand“ aktiviert werden.

2. Ein Unternehmen beantragte im November 2020 die Überbrückungshilfe II. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 lag bereits ein Bewilligungsbescheid über die staatlichen Zuwendungen vor. Folge: Es muss zum 31.12.2020 erfolgswirksam ein „sonstiger Vermögensgegenstand“ aktiviert werden.

3. Ein Unternehmen beantragte bislang noch keine Corona-Überbrückungshilfe für 2020, obwohl die Voraussetzungen dafür unstrittig erfüllt waren. Eine Antragstellung soll nach Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 erfolgen. Folge: Auch hier würde mit der Argumentation des IDW eine erfolgswirksame Abbildung der Forderung auf die staatlichen Zuwendungen in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgen, wenn die Zuwendungen aus der Corona-Überbrückungshilfe bereits 2020 mit Sicherheit zu erwarten waren.

4. Ein Unternehmen stellt für 2020 keinen Antrag auf die Corona-Überbrückungshilfe und plant die Antragstellung in naher Zukunft auch nicht, weil noch keine Zeit war, die Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Folge: In diesem Fall kann eine Erfassung dieses Geschäftsvorfalls in der Bilanz zum 31.12.2020 unterbleiben.

Steuerliche Behandlung der November- und Dezemberhilfe

Die handelsrechtlichen und damit steuerlichen Grundsätze zur Behandlung der Corona-Überbrückungshilfe I und II gelten unverändert auch für die November- und Dezemberhilfen wegen Corona.

Ermittlung des Gewinns nach der Einnahmen-Überschussrechnung

Ermittelt Ihr Mandant seinen Gewinn nach der EÜR, gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Das bedeutet, dass die Corona-Hilfen erst in dem Jahr gewinnwirksam erfasst werden müssen, in dem die staatlichen Zuwendungen dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben werden.