1 Einleitung
Die Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunkturpakets.
Der Förderzeitraum wird nun in einer zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember verlängert.
Dabei werden die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe Phase 2 (Fördermonate September bis Dezember 2020). Auf die Überbrückungshilfe Phase 1 (Fördermonate Juni bis August 2020) gehen wir dabei nicht mehr gesondert ein, da die Frist für die Antragstellung bereits am 09.10.2020 endete. Die Änderungen der neuen Phase 2 gegenüber Phase 1 sind kursiv markiert.
2 Wer kann die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?
Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.
Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
Summe Umsätze Juni + Juli 2020
≤
50 % x Summe Umsätze Juni + Juli 2019
ODER
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Summe Umsätze April bis August 2020
≤
70 % x Summe Umsätze April bis August 2019
Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.
3 Welche Kosten sind förderfähig?
3.1 Fixkosten
Bestimmte Fixkosten werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert. Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen.
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt.
Hinweis
Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Sollten Sie in einem dieser Bundesländer ansässig sein, sprechen Sie uns bitte an, um Einzelheiten zu erfahren.
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
- Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
Sollte den Kosten ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.09.2020 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.
Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden.
Beispiel 1
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate April bis Juni wurden gestundet und sind nun im August fällig.
Lösung
Die Mieten für die Monate April bis Juni sind im Monat August als Fixkosten zu berücksichtigen.
4 Wie hoch ist die Förderung?
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
4.1 Erstattungssatz
Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.
- Umsatzeinbruch > 70 %
à Erstattung von 90 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
à Erstattung von 60 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
à Erstattung von 40 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch < 30 %
à keine Erstattung
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
Beispiel 2
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
September: 10.000 €
Oktober: 12.000 €
November: 8.000 €
Dezember 4.000 €
2020 betrugen die Umsätze:
September: 2.700 €
Oktober: 6.000 €
November: 4.000 €
Dezember 2.000 €
Lösung
Der Umsatzeinbruch im September 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit September 2019; 90 % der im September anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. In den Monaten Oktober bis Dezember 2020 beträgt der Umsatzeinbruch exakt 50 % gegenüber den Vorjahresmonaten. Daher werden 60 % der in den Monaten Oktober bis Dezember anfallenden Fixkosten erstattet.
4.2 Höchstbetrag
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 € für vier Monate erhalten. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe pro Monat beträgt allerdings 50.000 €. Höchstbeträge, die von der Unternehmensgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht mehr.
5 Was gilt für verbundene Unternehmen?
Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 €.
Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.
Beispiel 3
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
Lösung
Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.
6 Wie funktioniert die Antragstellung?
Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich.
Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen.
Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
6.1 Fristen
Die Beantragung der Überbrückungshilfen für die erste Phase und nun für die zweite Phase erfolgt in zwei unabhängigen Verfahren.
Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August) war bis zum 09.10.2020 möglich. Für die erste Phase können daher keine Anträge mehr gestellt werden.
Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) ist die Antragstellung seit dem 20.10.2020 möglich.
Hinweis
Falls eine nachträgliche Änderung des Antrags für die erste Phase notwendig wird, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies ist nur bis zum 30.11.2020 möglich. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne darauf an.
6.2 Schlussabrechnung
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.
Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.
Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Erstattungen möglich.
Beispiel 4
Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vorjahresmonat im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 10.800 € für den Förderzeitraum September bis Dezember ausgezahlt.
Nach Abschluss des Monats Dezember 2020 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Dezember 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.
Lösung
Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für Dezember hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt.
7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis.
7.2 Umsatzsteuer
Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
8 Was können Sie tun?
Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken. Damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
- Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die Monate September bis Dezember möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
- Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe Phase 2 erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.
Hinweis
Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe Phase 2 wurden erheblich gegenüber der Phase 1 gelockert.
Es ist daher sehr gut möglich, dass Sie die Voraussetzungen für die Phase 2 erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für Phase 1 bei Ihnen nicht vorlagen.
- Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate September bis Dezember 2020 ab.
Hinweis
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.
- Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).
- Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 10.1).
Hinweis
Fixkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.09.2020 geschlossen wurden. Tragen Sie entsprechende Verträge oder Bescheide (z.B. über Grundbesitzabgaben) vorsorglich zusammen. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hierbei unterstützen können.
9 Novemberhilfe
Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 hat die Bundesregierung denjenigen Unternehmern, die davon direkt und indirekt betroffen sind, eine unbürokratische Sonderunterstützung zugesagt. Es handelt sich dabei – anders als die Überbrückungshilfe – nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss. Vielmehr berechnet sich die Höhe im Vergleich zu dem Umsatz des Novembers 2019 bzw. dem durchschnittlichen Umsatz aus 2019.
9.1 Wer ist antragsberechtigt?
In erster Linie sind diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen ausdrücklich auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten.
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, zählen als indirekt Betroffene und sind ebenfalls antragsberechtig. So sind zum Beispiel Wäschereien, die vorwiegend für Hotels arbeiten, zwar nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, jedoch sind sie faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert.
Weiterhin sind sogenannte mittelbar Betroffene antragsberechtigt: Hierbei handelt es sich um solche Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beispielhaft genannt sind hier Tontechniker, Bühnenbauer, Beleuchter und Caterer.
Hinweis
Mittelbar Betroffene müssen Umsatzeinbrüche von mehr als 80 % nachweisen. Für direkt und indirekt Betroffene gibt es eine solche Hürde nicht.
Zu den Begünstigten zählen auch gemeinnützige Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Kulturschaffende.
9.2 Antragsverfahren
Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung – wie die Überbrückungshilfe – über einen sogenannten prüfenden Dritten, beispielsweise den Steuerberater. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines prüfenden Dritten.
Hinweis
Soloselbständige benötigen für den Eigenantrag ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann über das ELSTER-Portal generiert werden. Mehr Informationen finden Sie unter:
https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
Die Antragstellung für alle Anträge erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Voraussichtlich ab dem 25.11.2020 soll die Novemberhilfe dort zu beantragen sein.
9.3 Zuschusshöhe und Auszahlung
Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019. Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht: Entweder sie wählen als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen Umsatz im gesamten Jahr 2019.
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung wählen.
Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: Zunächst wird es voraussichtlich Ende November eine Abschlagszahlung geben – für Soloselbständige bis zu 5.000 €, für andere Unternehmen bis zu 10.000 €. Im Anschluss an die Abschlagszahlung wird dann das Verfahren zur regulären Auszahlung gestartet.
Insgesamt ist für die Novemberhilfe ein Fördervolumen in Höhe von 14 Milliarden Euro vorgesehen.
Zuschüsse über eine Million Euro bedürfen derzeit noch der Abklärung mit der EU-Kommission. Faktisch ist die Novemberhilfe damit zurzeit auf diesen Betrag gedeckelt.
9.4 Verwendung der Zuschüsse
Anders als bei der Überbrückungshilfe (und teilweise auch bei der Soforthilfe), wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen, wenn sie keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.
9.5 Anrechnung
Werden für November 2020 bereits andere Unterstützungsleistungen gezahlt, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden diese Leistungen auf die Novemberhilfe angerechnet.
Erzielt ein Unternehmen trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit es nicht zu einer „Überförderung“ kommt, das heißt keine Förderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes, erfolgt bei einem darüberhinausgehenden tatsächlich erwirtschafteten Umsatz eine Anrechnung.
Beispiel
Im November 2019 hat eine auf Hotelwäsche spezialisierte Wäscherei einen Umsatz von 20.000 € erwirtschaftet. Im November 2020 wurde trotz der grundsätzlich verordneten Schließung ein Umsatz von 6.000 € erzielt, da die Wäscherei nun auch Endkunden einen Wäscheservice anbietet.
Novemberhilfe:
Regelförderbetrag: 20.000 € x 75 % = 15.000 €
Abzüglich Anrechnung:
6.000 € – (20.000 € x 25 %) = 1.000 €
Tatsächlich auszuzahlende Novemberhilfe: 14.000 €
Im Ergebnis hat die Wäscherei damit genau den Umsatz aus November 2019 auch im November 2020 erzielt.
Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung eine Sonderregelung: Dort wird die Novemberhilfe begrenzt auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen; dies gilt also für im Restaurant verzehrte Speisen. Umsätze, die mit Außerhausverkäufen erzielt worden sind (also zum ermäßigten Steuersatz), fließen in die Berechnung der Novemberhilfe nicht mit ein.
Im Gegenzug werden Außerhausverkäufe im November 2020 während der grundsätzlichen Schließungen nicht auf den Zuschuss angerechnet.
Beispiel
Im November 2019 hat eine Pizzeria folgende Umsätze:
Verzehr im Restaurant: 16.000 €
Außerhausverkauf: 4.000 €
Im November 2020 erzielt sie folgende Umsätze:
Verzehr im Restaurant: 0 €
Außerhausverkauf: 3.000 €
Die Novemberhilfe beträgt 16.000 € x 75 % = 12.000 €, eine Anrechnung der Außerhausverkäufe im November 2020 findet nicht statt.
Damit ist die Förderhöhe zunächst kleiner als bei anderen Unternehmen, bei denen der volle Umsatz als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Andererseits erfolgt jedoch auch keine Anrechnung der Außerhausverkäufe, was die Chance bietet, diesen Bereich weiter zu nutzen bzw. zu etablieren.
Hinweis
Wurde seitens des Unternehmers die Grundsicherung beantragt, ist damit zu rechnen, dass auch diese auf die Novemberhilfe angerechnet wird. Zwar ist die Grundsicherung in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Novemberhilfe nicht explizit genannt, jedoch handelt es sich auch hierbei um eine staatliche Leistung.
9.6 Steuerpflicht
Genauso wie die Überbrückungshilfe unterliegt die Novemberhilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.