Das BMF hat klargestellt, dass die Mitversicherung eines angestellten Steuerberaters durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt. Der angestellte Steuerberater ist nämlich nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren.
BMF 25.8.09, IV C 5 – S 2332/0,
BFH 6.5.09, VI B 4/09, BFH/NV 09, 1431; 17.1.08, VI R 26/06, BStBl II 08, 378; 26.7.07, VI R 64/06, BStBl II 07, 892
Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben Bezug auf ein BFH-Urteil aus 2007. Danach führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn, weil diese – im Gegensatz zu angestellten Steuerberatern – zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sind. In einem aktuellen Beschluss wies der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde einer Rechtsanwaltssozietät zurück und bestätigte damit die Rechtsprechung aus 2007, wonach ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.
Steuertipp: Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nach Auffassung des BFH nämlich nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.