Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung der R 19.7 Abs. 2 LStR kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer ab 2008 geänderten Rechtsauffassung fest, dass die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Beschäftige selbst Schuldner der Aufwendungen ist.
OFD Münster 28.7.09, S 2121 – 38 – St 22 – 33,
OFD Karlsruhe 10.10.07, S 222.7/147-St 146, DStR 07, 1961
FinMin Nordrhein-Westfalen 31.10.07, S 2332 – 72 – V B 3, BB 08, 1608
Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hatte. Um in diesen Fällen den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
Zuvor konnte der Arbeitslohn nur vermieden werden, wenn Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmen für Rechnung des Arbeitgebers erbracht wurden und sich aus dem Vertrag ergab, dass das Unternehmen alleiniger Schuldner der Gebühren war. Diese Voraussetzungen gelten auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren übernimmt und sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, sollte er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlassen.