Die Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
SenFin Berlin 22.7.10, III B – S 2332 – 3/2008
BFH 26.7.07, VI R 64/06, BStBl II 07, 892
In der Praxis erfolgt die Absicherung über die Mindestdeckung hinaus regelmäßig durch eine Vermögensschaden-Haftpflicht- oder Gruppenversicherung.
Diese Beiträge sind nach dem Beschluss der Länderfinanzbehörden für die insgesamt abgeschlossene Police für die Ermittlung des auf den einzelnen angestellten Anwalts entfallenden Arbeitslohn nach Köpfen zu verteilen.