Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen nach § 21 EStG dar.
FG Saarland 20.10.09, 2 K 1260/07
Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart der vertraglichen Pachtzinszahlungen.
Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung erhalten. Gleiches gilt auch, wenn Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage überlassen werden.