Durch die EStR 2008 wurde das Mindestpensionsalter für die Bewertung von Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften für nach 2007 beginnende Wirtschaftsjahre neu geregelt. Die geänderte R 6a Abs. 8 EStR gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet. Der Übergang hat einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, kommt nicht in Betracht.
BMF 3.7.09, IV C 6 – S 2176/07/10004, DStR 09, 1431