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Der Übergang einzelner Wirtschaftsgüter auf eine beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaft muss nach einer Entscheidung des IV. Senats des BFH nicht zwangsläufig zur Aufdeckung der stillen Reserven führen.
BMF 29.10.10, IV C 6 – S 2241/10/10002 :001,
BFH 15.4.10, IV B 105/09; 25.11.09, I R 72/08, BStBl I 10, 471


Die Finanzverwaltung hält jedoch mit Verweis auf ein Urteil des I. Senats aus 2009 weiter daran fest, dass in diesem Fall eine Buchwertfortführung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ausgeschlossen ist und die Übertragung eines Wirtschaftsguts zur Aufdeckung stiller Reserven führt.
Unter die Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG fällt ausschließlich die Übertragung zwischen dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist sowie der umgekehrte Übergang.
Die unmittelbare Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ist hingegen kein Anwendungsfall der Vorschrift und somit nicht zu Buchwerten zulässig. Zwar verbleiben auch in diesem Fall die stillen Reserven in einem inländischen Betriebsvermögen. Doch würde die Ausweitung eine planwidrige Unvollständigkeit der Vorschrift voraussetzen, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegeben ist. Damit erfolgt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da es im Steuerrecht keine allgemeine Vorgabe gibt, eine gewinnneutrale Übertragung zuzulassen, soweit die Besteuerung der stillen Reserven im Inland sichergestellt ist.

Steuer-Tipp

Die Finanzämter gewähren auf Antrag Aussetzung der Vollziehung. Entsprechende Fälle sind offenzuhalten, bis der IV. Senat im Hauptsacheverfahren ein Urteil fällt.