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Der BFH hat Monteuren und anderen auswärts eingesetzten Arbeitnehmern die Steuervergünstigung steuerfreier Reisekostenerstattungen nach § 3 Nr. 16 EStG gesichert.
Die Vergünstigung entfällt nur, wenn der Arbeitgeber am Einsatzort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
BFH 13.6.12, VI R 47/11,
BMF 21.12.09, IV C 5 – S 2353/08/100010, BStBl I 10, 21

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Steuerpflichtige seit 19 Jahren als Elektromonteur in einem Kraftwerk eingesetzt. Der Arbeitgeber erstattete ihm die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg steuerfrei in voller Höhe – jeweils gut 10.000 EUR pro Jahr. Das FA und auch das FG waren – anders als der Steuerpflichtige selbst – der Auffassung, der Monteur habe im Kraftwerk seinen Arbeitsplatz. Daher wurden lediglich die Fahrtkosten für den einfachen Weg (Entfernungspauschale) als Werbungskosten anerkannt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz nicht. Vielmehr vertritt der BFH die Meinung, dass nur eine Betriebsstätte des Arbeitgebers „regelmäßige Arbeitsstätte“ sein kann. Damit sind alle anderen beruflich bedingten Fahrten voll steuerbegünstigt. Auch die Dauer von 19 Jahren ändert an dieser Auffassung nichts.
Praxishinweis:
Nach den Plänen zur Reform des Reisekostenrechts soll es ab 2014 zu einer gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte über § 9 Abs. 4 EStG kommen. Der Begriff orientiert sich an der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach es nur noch maximal eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis geben kann. Das bestimmt sich vorrangig anhand der vertraglichen Festlegungen und hilfsweise nach quantitativen Kriterien wie dem Umfang der Arbeitszeit.