Eltern, die getrennt leben und ihr Kind nur noch an den Wochenenden sehen dürfen, können die trennungsbedingten Umgangskosten (Fahrtkosten, Einrichtung Kinderzimmer, etc.) nicht als außergewöhnliche Aufwendung in Abzug bringen.
Der BFH hat erneut klargestellt, dass durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten sind.
BFH 15.5.12, VI B 111/11,
BFH 5.3.09, VI R 60/07, BFH/NV 09, 1111; 11.1.11, VI B 60/10, BFH/NV 11, 876
FG Berlin-Brandenburg 13.8.08, 7 K 7038/06 B
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen nur dann außergewöhnlich, wenn sie in ihrer Höhe sowie ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des alltäglichen liegen. Dagegen sind typische Aufwendungen der Lebensführung unabhängig von der Höhe aus dem Bereich des § 33 EStG ausgeschlossen.
Sie werden in Höhe des Existenzminimums und als familienbedingte Aufwendungen durch Steuerfreibeträge oder Kindergeld berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Aufwendungen geschiedener Eltern für Fahrten zu ihrem Kind aufgrund des Besuchsrechts oder der -pflicht typische Kosten der Lebensführung, auch wenn sie zwangsläufig erwachsen. Es scheitert an der Außergewöhnlichkeit, da sich die räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern mittlerweile eingebürgert hat, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen oder in einem Heim untergebracht sind.
Steuer Tipp:
Für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, studieren und keine eigenen Einkünfte beziehen, kann der Steuerpflichtige zumindest Unterstützungsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu 8.004 EUR abziehen.
Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, haben Anspruch auf den Familienleistungsausgleich, wenn der Steuerpflichtige für das Kind gleichzeitig einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei dem Steuerpflichtigen nur mit dem Nebenwohnsitz gemeldet ist und sich bei ihm nur an Wochenenden und in den Ferien aufhält, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht auch der andere Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag hat, also auch alleinstehend ist. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.