In für UNTERNEHMER

Nach Meinung des BFH können die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen selbstständige Leistungen sein. Die Verwaltung wendet dieses Urteil jetzt für ab April 2010 ausgeführte Umsätze an. Allerdings muss das vorrangige Interesse des Verbrauchers an der ermäßigt besteuernden Pflanzenlieferung bestehen. Treten zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente wie etwa die Grabpflege hinzu, ist hingegen weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuerten sonstigen Leistung auszugehen. Das gilt auch für Planungsarbeiten oder die Erstellung einer Gartenanlage.
BMF 4.2.10, IV D 2 – S 7221/09/10001
BFH 25.6.09, V R 25/07