Das häusliche Arbeitszimmer richtet sich auch beim Uni-Professor nach seiner beruflichen Tätigkeit und grundsätzlich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt danach, ob das qualitativ für den Beruf Typische im Arbeitszimmer ausgeübt wird.
Wesen der Tätigkeit ist die auswärtige Lehre an der Uni und – wie auch bei Lehrern oder Richtern – bewirkt selbst die zeitlich weit überwiegende Nutzung des heimischen Büros keine Verlagerung des Mittelpunkts.
BFH 14.12.12, VI B 134/12,
BFH 8.12.11, VI R 13/11, BStBl II 12, 236
Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen. Nicht unter § 33a EStG fallen hingegen untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten. Insoweit ist der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich enger als der den gesamten Lebensbedarf und damit auch Krankheitskosten umfassende Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Rechts.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.