Wird ein Hochschulabsolvent nach seinem Studium als Trainee angestellt, kann das Trainee-Programm noch zu seiner Berufsausbildung gehören und damit zum Bezug von Kindergeld und der Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen führen.
FG Münster 30.10.08, 4 K 4113/07 Kg
FG Thüringen 5.9.07, III 610/06, EFG 08, 631, Revision unter III R 3/08
FG München 19.7.07, 5 K 1353/06, Revision unter III R 80/08
Nach einem Urteil des FG Münster zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb von Fähigkeiten, sondern auch die anschließende Komplettierung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse. Dazu muss die Trainee-Ausbildung zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet sein.
Entgegen der Verwaltungsauffassung tritt nach Abschluss des Studiums der Ausbildungscharakter einer Trainee-Maßnahme nicht automatisch in den Hintergrund. Maßgebend ist vielmehr, ob der Trainee qualifizierte und auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende Arbeiten übernimmt und sich das Gehalt nach der Höhe einer Ausbildungsvergütung richtet. Es spricht für das Vorliegen einer Ausbildung, wenn eine Befris-tung vereinbart wird und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten un-ternehmensübergreifend als berufsqualifizierend anerkannt werden.
Steuer-Tipp
Bleiben die Einkünfte des Kindes im verlängerten Anspruchszeitraum insgesamt unter dem Grenzbetrag von zurzeit 7.680 EUR, sollten sich Eltern auf das Urteil berufen und den Fall mit Verweis auf die anhängigen Revisionen ruhen lassen.
Wird der Grenzbetrag nur durch die Trainee-Einnahmen überschritten, sollte es bei der bisherigen Verwaltungsauffassung belassen werden, sodass zumindest für die Zeit vor dem Trainee-Programm Kindergeld gesichert werden kann.
Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind in der Berufsausbildung nur Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen. Auch Zinseinnahmen, Dividenden usw. müssen dabei berücksichtigt werden. Von diesen Einnahmen werden bis einschließlich 2008 der Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR und der Sparerfreibetrag von 750 EUR abgezogen. Ab 2009 wird der einheitliche Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG). Das bedeutet: Obwohl beide Beträge in der Summe mit 801 EUR gleich sind, wirken sie sich auf die kindergeldschädliche Grenze unterschiedlich aus: Bis einschließlich 2008 zählt der steuerfreie Teil der Kapitalerträge (Sparerfreibetrag) zu den Bezügen des Kindes und nur der Werbungskostenpauschbetrag wird tatsächlich mindernd berücksichtigt. Ab 2009 werden alle vom Sparerpauschbetrag freigestellten Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr „kindergeldschädlich“ berücksichtigt.