Ein volljähriges Kind kann sich nach abgeschlossener Ausbildung weiter in Berufsausbildung befinden, wenn es als Volontär, Trainee oder Praktikant tätig ist. Dies hängt nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen nämlich alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
BFH 26.8.10, III R 88/08,
BFH 21.1.10, III R 17/07, BFH/NV 10, 1423; 2.4.09, III R 85/08, BStBl II 10, 298
Eine Berufsausbildung umfasst nicht nur Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die die berufliche Stellung des Kindes verbessern. Danach kann sich der Nachwuchs auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn er nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt. Das gilt beispielsweise für das Studium nach einer Lehre, ein Zusatzstudium mit dem Ziel Master of Laws nach bestandenem Staatsexamen, die Fortsetzung des Studiums nach bestandener Diplomprüfung und insbesondere auch die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit. Die Definition der Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG geht daher weiter als der Begriff der Berufsausbildung beim Sonderausgabenabzug. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dient dies der Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten, ist aber für die Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht maßgeblich.
Im Urteilsfall hatte die Tochter ihr Hochschulstudium und einen auf ein Jahr befristeten Vertrag als Trainee im Bereich Marketing abgeschlossen. Sie strebte eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing an. Diese Tätigkeit ist nach Meinung des BFH als Berufsausbildung zu werten.