In der Praxis entsteht bei möglichen Liebhabereibetrieben häufig die Frage, auf welchen Zeitraum sich die Prognosebetrachtung bezieht. Die Finanzverwaltung vertritt hier regelmäßig die Rechtsauffassung, dass sich der Prognosezeitraum ausschließlich auf den konkreten Steuerpflichtigen bezieht. Der BFH hat aktuell klargestellt, dass eine Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose anzustellen ist.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Alleinerbe seiner im Jahr 2008 verstorbenen Ehefrau, mit der er im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte. Die Eheleute übernahmen vom Bruder des Steuerpflichtigen im Jahr 1986 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Milchkuhhaltung, den sie zunächst fortführten. Seit 1997 betrieben sie auf dem Gelände eine landwirtschaftliche Pferdepension. Hierzu errichteten sie im Jahr 1996 zunächst eine Reithalle mit 32 Pferdeboxen sowie eine Führanlage. In den Folgejahren entstanden weitere Gebäudekomplexe mit Pferdeboxen.
Im April 2000 übertrugen die Eheleute im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie den Betrieb auf ihren Sohn und behielten sich für fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor.
Das FA verneinte das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, weil die anzustellende Gewinnprognose auf die Dauer des Nießbrauchsrechts zu beschränken sei.
Entscheidung
Der BFH entschied jedoch, dass der Vorbehalt des fünfjährigen Nießbrauchs einer generationenübergreifenden Totalgewinnprognose nicht entgegensteht. Gleichwohl wurde der Streitfall an die Vorinstanz zurückverwiesen, da der BFH aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen konnte, ob die landwirtschaftliche Tierhaltung in Form der Pferdepension objektiv geeignet gewesen ist, Gewinn zu erzielen.
Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss.
Dies soll insbesondere den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Hofübergabeverträgen oder anderen Gestaltungen zur Hofübergabe an die nächste Generation (sog. Generationennachfolge) Rechnung tragen.
Im Streitfall war die Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt im Hinblick auf den wirtschaftenden Betrieb im Ergebnis weitgehend irrelevant, weil die Einkünfte mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen innerhalb derselben Betriebsstruktur weiterhin von dem bisherigen Eigentümer nunmehr als Nießbraucher erzielt wurden und es steuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der wirtschaftende Betrieb zusammen mit dem Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall des Nießbrauchs übertragen wird.
Denn mit der Beendigung des Nießbrauchs fallen der ruhende Eigentümerbetrieb sowie der wirtschaftende Nießbrauchsbetrieb weg, sodass ab diesem Zeitpunkt der Betrieb wieder in der ursprünglichen Form als aktiv bewirtschafteter Eigentumsbetrieb nunmehr vom Rechtsnachfolger fortgeführt wird.
Im Ergebnis wird der während des Nießbrauchs in zwei Betriebe (ruhender Eigentümerbetrieb und aktiver Nießbrauchsbetrieb) aufgespaltene Betrieb in der Person des Rechtsnachfolgers wiedervereinigt. Diese Vorgänge führen nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG.
Die hiernach gebotene generationen- und betriebsübergreifende Betrachtung führt dazu, dass in die Totalgewinnprognose sämtliche Betriebe, d. h. der ursprüngliche wirtschaftende Eigentümerbetrieb, der ruhende Eigentümerbetrieb des Rechtsnachfolgers, der Nießbrauchsbetrieb und der wirtschaftende Eigentümerbetrieb einzubeziehen sind.
Soweit während der Zeit der Nießbrauchsbestellung zwei Betriebe existieren, sind diese im Rahmen der Totalgewinnprognose fiktiv zu konsolidieren. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass etwaige Leistungsbeziehungen zwischen diesen Betrieben zur Ermittlung eines Totalgewinns eliminiert werden.
Fundstelle
BFH 23.10.18, VI R 5/17