In welcher Höhe kann eine Lehrkraft Aufwendungen für einen „Schul- bzw. Therapiehund“ als Werbungskosten geltend machen? Mit dieser Frage muss sich demnächst der BFH befassen. Während das FG Rheinland-Pfalz den Abzug noch komplett verneint hatte, haben das FG Düsseldorf ( 50 %) und das FG Münster in der jüngsten Entscheidung (ein Drittel) den Kostenabzug bejaht. Der BFH muss jetzt für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen. |
Dass ein speziell ausgebildeter „Schultherapiehund“ ein „Arbeitsmittel“ ist, haben sowohl das FG Düsseldorf (14.9.18, 1 K 2144/17 E, Abruf-Nr. 207018) als auch das FG Münster (14.3.19, 10 K 2852/18 E, Abruf-Nr. 208632) bestätigt. Der Hund sei im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik aktiv in Unterricht und Pausengestaltung integriert und die Schule werbe auch mit dem „Schulhundkonzept“.
Beide FG halten eine Aufteilung der Aufwendungen (Kaufpreis, Tierhaftpflicht, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule, Ausbildung als Therapiehund) in einen privat und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Folglich schätzte das FG Düsseldorf den beruflichen Anteil auf 50 %. Das FG Münster kam nur auf ein Drittel.
Praxistipp | In einem Musterprozess muss jetzt der BFH klären, ob ein Schulhund ein Arbeitsmittel sein kann und gegebenenfalls, in welcher Höhe die Aufwendungen beruflich veranlasst sind.
Fundstelle
* FG Münster 14.3.19, 10 K 2852/18 E, Rev. BFH VI R 52/18 und VI R 15/19