Die Erblasserin bestimmte ihre fünf Kinder zu ihren Vorerben zu gleichen Teilen. Weiter ordnete sie eine Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin sollte den Nachlass in Geld umsetzen und unter den Miterben verteilen. Die Erblasserin hatte ausdrücklich in ihrem Testament festgehalten, dass zwei der Miterben bereits zu Lebzeiten Vorempfänge erhalten hatten, die bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen seien.
Die Testamentsvollstreckerin veräußerte das Immobilienvermögen und überwies an alle fünf Miterben einen gleich hohen Geldbetrag, damit war der Nachlass erschöpft. Eine der Miterbinnen machte gegenüber der Testamentsvollstreckerin geltend, ihr Anteil sei unter Berücksichtigung der Vorempfänge höher und verlangte Schadenersatz. Zu Recht, wie das OLG München entschied. Der Testamentsvollstrecker begeht eine Pflichtverletzung, wenn er die Anordnungen des Erblassers schuldhaft nicht umsetzt, und schuldet entsprechend Schadenersatz.
Die Testamentsvollstreckerin war der Auffassung, bei der Klägerin sei kein Schaden eingetreten, da sie als Vorerbin ohnehin nur zur Verwaltung und nicht zum Verbrauch der ausgekehrten Gelder berechtigt sei. Dies ist jedoch unzutreffend, weil hier die Vorerbin in größtmöglichem Umfang befreit wurde und deshalb gerade zum Verbrauch der Barmittel berechtigt ist.
Fundstelle
OLG München 13.3.19, 20 U 1345/18