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Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des FG Niedersachsen auch für Anteile an Aktienfonds, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren.
FG Niedersachsen 26.11.15, 6 K 261/13; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 4/16

Sachverhalt

Im Urteilsfall waren Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an zwei Spezialinvestmentsondervermögen streitig. Die Steuerpflichtige, eine Versicherungsgesellschaft, hielt als Teil ihrer Kapitalanlagen Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen.
Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm sie Teilwertabschreibungen auf die Anteilen i. H. von rund 280.000 EUR vor. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass die Fondsbeteiligungen dem Anlagevermögen zuzuordnen und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten seien, da eine dauerhafte Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. In der Begründung des FG heißt es, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur dann vorliegt, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss.
Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose. Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht dabei einer Teilwertabschreibung nicht entgegen.
Abzustellen ist vielmehr darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.
Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie – zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten – zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.
Dabei rechtfertigt im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Eine abweichende Beurteilung ist nur dann geboten, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies ist allein anhand der zum Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen.
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Anteile an Aktienfonds. Dabei ist es unerheblich, wenn die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag nicht an der Börse gehandelt wurden.