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Eine Wertminderung bei Aktien ist voraussichtlich dauernd im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und berechtigt zu einer Teilwert-AfA, wenn …
FG Münster 31.8.10, 9 K 3466/09 K, G, Revision unter I R 89/10
FG Münster 9.7.10, 9 K 75/09
BMF 26.3.09, IV C 6 – S 2171-b/0, BStBl I 09, 514

…. der Aktienkurs entweder zum Geschäftsjahresende einmalig um mehr als 20 Prozent oder an zwei folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 Prozent unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken ist.
Zwar darf in der Bilanz nicht jede Wertveränderung sofort nachvollzogen werden, da bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer nur vorübergehenden Wertschwankung mit Erholungspotenzial anzusehen ist. Die beiden Schwellen von 10 Prozent und 20 Prozent sind aber nach einem aktuellen Urteil des FG Münster als sachgerechter Ausgleich zwischen voraussichtlich dauernder und nur vorübergehender Wertminderung anzusehen.
Mit diesem Urteil widerspricht das FG Münster der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Gewinnminderung nur bei Kursverlusten von mehr als 40 und 20 Prozent akzeptiert, also in doppelter Höhe. Nach Ansicht des FG gibt es aber keinen Erfahrungssatz, dass Wertminderungen von bis zu 40 % kurz- oder mittelfristig wieder aufgeholt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Teilwertabschreibungen wieder rückgängig zu machen sind, wenn der Kurs an späteren Bilanzstichtagen wieder ansteigt.

Steuer-Tipp

Die Teilwert-AfA ist begrenzt, wenn zwar der Kurs am Bilanzstichtag unter der Grenze liegt, aber am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher notiert. Wollen Bilanzierende die Ansicht des FG Münster im Jahresabschluss für 2010 nutzen, sollten sie die Differenz zur Verwaltungsauffassung aufgrund der eingelegten Revision dokumentieren. Die Teilwert-AfA auf Aktien mindert den Steuergewinn um 60 %. Gemäß dem KStG mindert die Teilwert-AfA den Gewinn gar nicht.