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Aufgrund der Finanzkrise sind die Notierungen von Aktien massiv eingebrochen.
Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und damit von einer Teilwertabschreibung auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen.
BMF 26.3.09, IV C 6 – S 2171-b/0; 25.2.00, IV C 2 – S 2171 b – 14/00, BStBl I 00, 372
BFH 26.9.07, I R 58/06, DB 08, 260


Das BMF wendet dieses Urteil grundsätzlich an, legt aber eine Mindestwertminderung (Bandbreite) fest.
Eine Teilwertabschreibung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt nach der Verwaltungsauffassung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs von Aktien
zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist
oder
sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.
Durch diese Anweisung gelingt es seltener, eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Die Regelung ist verpflichtend für alle Bilanzen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Ende März 2009 aufgestellt werden.

Steuer-Tipp

Für zuvor erstellte Jahresabschlüsse gibt es zwei Übergangsregelungen:
# In den zwischen dem 27.9.2007 und Ende März 2009 aufgestellten Bilanzen kann die Auffassung der Verwaltung berücksichtigt werden.
# Bei vorher erstellten Bilanzen kann der Wertansatz bestehen bleiben, sofern der nach den Grundsätzen des BFH gebildet worden war.