Nach § 8b Abs. 3 KStG in der bis 2007 geltenden Fassung waren Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Kapitalanteilen nicht zu berücksichtigen, sofern die Leistungen u.a. beim Empfänger zu Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen aber nicht um solche Gewinnminderungen, sondern vielmehr um eigenständige Schuldverhältnisse.
Die Vorschrift erfasste dagegen nur substanzbezogene Wertminderungen des Anteils und nicht sämtliche wirtschaftlich damit zusammenhängende Aufwendungen.
BFH 14.1.09, I R 52/08, DStR 2009, 631
Diese BFH-Entscheidung ist konsequent und wurde bereits bei der Änderung des § 8b Abs. 3 KStG durch das Jahressteuergesetz 2008 berücksichtigt.
Nunmehr werden Wertverluste von Gesellschafterdarlehen in den Abzugsausschluss ausdrücklich mit eingeschlossen. Im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung ist die Neuregelung rechtsbegründend und nicht lediglich als redaktionelle Klarstellung zu verstehen. Daher kann aus der Gesetzesänderung keine Rückbeziehung der neuen Fassung auf Veranlagungszeiträume vor 2008 abgeleitet werden. Die Neuregelung soll Veran-lagungen für frühere Zeiträume gerade nicht erfassen.
Steuer-Tipp
Die Neuregelung ab 2008 soll Gestaltungen ausschließen, die durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen das Abzugsverbot umgehen wollten. Nunmehr unterliegen alle mit einem Darlehen in Zusammenhang stehenden Gewinnminderungen dem Abzugsverbot, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter, eine nahestehende Person oder ein rückgriffsberechtigter Dritter an die Gesellschaft vergibt. Das beinhaltet insbesondere Gewinnminderungen aufgrund einer Teilwertabschreibung, den Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften.