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Bei Grund und Boden und Gebäuden kann der niedrigere Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden.
Das erfordert ein nachhaltiges Absinken unter den maßgeblichen Buchwert, sodass eine nur vorübergehende Wertminderung für eine Teilwert-AfA nicht ausreicht.
Dabei geht der BFH im Einklang mit der Verwaltung bei abnutzbaren Anlagegütern von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus, wenn …
BFH 9.9.10, IV R 38/08
BFH 29.4.09, I R 74/08, BStBl II 09, 899
BMF 26.3.09, IV C 6 -S 2171-b/0, BStBl I 09, 514

… der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Voraussetzung ist, dass zum Bilanzstichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Zeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden.
Dies richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten, die je nach Art des Wirtschaftsguts und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können. Nicht entscheidend sind dabei jedoch schlichte Verweise auf die aktuelle Marktsituation, etwa die allgemeinen Schwierigkeiten bei Ost-Immobilien oder die pauschalen Folgen der weltweiten Immobilienkrise.
Für den Teilwert ist nicht auf den möglichen Verkauf während der Restnutzungsdauer abzustellen. Maßgeblich ist die objektive Restnutzungsdauer und nicht die individuelle Verbleibensdauer beim betreffenden Unternehmen. Auch wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner Nutzungsdauer veräußert werden soll, ist eine Teilwertabschreibung nur möglich, wenn der Teilwert mindestens während der Hälfte des betriebsgewöhnlichen Zeitraums unter seinem fortgeschriebenen Buchwert liegt.
Für die Zulässigkeit einer Teilwert-AfA kommt es nämlich grundsätzlich nicht auf die von der individuellen Verbleibensdauer abhängige Frage an, ob und in welchem Zeitraum sich eine festgestellte Wertminderung wieder aufholen lässt.