Wird bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner zurückgezahlt, sind das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch im Verlustfall anzuwenden.
BFH 6.5.14, IX R 19/13
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war an einer GmbH mit einer Stammeinlage von 8.500 EUR beteiligt.
Ende Dezember 2009 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen. Im Zuge der Auflösung der GmbH, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Steuerpflichtige rund 3.000 EUR entfielen. Die Steuerpflichtige begehrte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage von rund 5.000 EUR. Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 Prozent.
Hintergrund
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.
Dazu gehört auch die (anteilige) Rückzahlung des Stammkapitals. Denn diese geht als Bemessungsgrundlage in die Ermittlung des Auflösungsgewinns oder -verlusts ein.
Entscheidung
Der BFH hat nun entschieden, dass im Liquidationsfall bei Rückzahlung eines Teils des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch im Verlustfall anzuwenden sind. Das FG hatte zu recht den ausgekehrten Betrag als Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten zutreffend jeweils zu 60 Prozent der Besteuerung nach § 17 Abs. 2 EStG unterworfen.
Dies folgt aus § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG, wonach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden ist.
Bezüglich der Regelung in § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG kommt es allein darauf an, ob Einnahmen anfallen. Der Abzug von Anschaffungskosten ist nur dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Die mit der Auskehrung des Liquidationserlöses in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher ebenfalls nur zu 60 Prozent abzuziehen.
Es entspricht nach Auffassung des BFH Sinn und Zweck von „§ 3 Nr. 40
Satz 1 Buchst. c Satz 1 und 2 EStG„:http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html und „§ 17 Abs. 1 sowie Abs. 4 EStG,
Auflösung und Liquidation eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerlich einer Veräußerung gleichzustellen. Werden bei der Auflösung und Liquidation i.S. von § 17 Abs. 4 EStG Einnahmen erzielt, sind Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot auch im Verlustfall anzuwenden.