Der BFH hat erneut klargestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Insoweit lassen sich die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzen.
BFH 9.7.09, VI R 21/08,
BFH 10.7.08, VI R 21/07, BFH/NV 08, 1923
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BFH darauf verwiesen, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, nicht langfristig auf diese Tätigkeitsstätte einstellen kann. An dieser Rechtsprechung und der Ablehnung einer regelmäßigen Arbeitsstätte hält er auch in einer neuen Entscheidung fest. Selbst wenn dies über Jahre hinweg erfolgt, kann sich keine andere Beurteilung ergeben. Ob sich ein Arbeitnehmer nämlich auf einen bestimmten Ort einstellen kann, ist stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit zu prüfen. Prägend ist hier allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde.
Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer der vertraglichen Beziehung kann und muss sich der Arbeitnehmer weder rechtlich noch faktisch einstellen. Denn er unterliegt dem Direktionsrecht seines
Arbeitgebers. Daher steht auch ein längerfristiger Einsatz beim Kunden unter Vorbehalt.
Steuertipp: Vorgenannte Ausführungen gelten auch für den Geschäftsführer einer GmbH, sofern er nicht von vornherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag ausgehen kann.