Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG unterliegen Kapitalerträge nicht dem besonderen Abgeltungsteuersatz, sondern beim Gläubiger der Erträge der tariflichen Einkommensteuer, wenn er zu mehr als 10 Prozent an der darlehensgewährenden GmbH als Anteilseigner beteiligt ist.
Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nach Auffassung des FG Münster keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen i.S. der Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG gegenüber Darlehenszinsen, die an Dritte gezahlt werden und der Abgeltungsteuer unterliegen, gibt es sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
FG Münster 22.1.14, 12 K 3703/11 E
Der Gesetzgeber wollte die Abgeltungsteuer so ausgestalten, dass die Finanzierungsentscheidungen der Unternehmen durch steuerliche Vorschriften nicht verzerrt werden.
Diese Gefahr besteht jedoch bei Unternehmensfinanzierungen aus der Trägerstruktur heraus durch die Nutzung der Steuersatzspreizung. Im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Ermessensspielraumes dürfte der Gesetzgeber daher typisierend davon ausgehen, dass von einem Beteiligungsprozentsatz von 10 Prozent an steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen dem Unternehmen und seiner Trägerstruktur eine zunehmende, in ihren Wirkungen den Zielen des Gesetzgebers nicht entsprechende Bedeutung erlangen, weil sie einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen sichert.
Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich.
Praxishinweis
Zu dieser Rechtsfrage ist beim BFH bereits ein Verfahren unter dem Az. VIII R 23/13 anhängig. Auch gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Revision eingelegt (BFH, Revision unter VIII R 15/14).