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Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eines selbstständigen Teils eines Gewerbebetriebs unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach §§ 16, „34 EStG. Dieser Betrag gehört grundsätzlich nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG.
Ein begünstigter Teilbetrieb liegt aber nur vor, wenn ein organisch geschlossener und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil des gesamten Unternehmens vorliegt, der für sich allein nach seiner Art als selbstständiger Zweigbetrieb überlebensfähig ist.
FG Münster 28.2.12, 1 K 2523/09 G, Revision unter IV R 17/12,
FG Münster 25.11.10, 5 K 5019/06 E, Revision unter X R 28/11

Das FG Münster hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung festgelegt. Im Urteilsfall veräußerte ein Getränkehändler den Bereich der Belieferung von Gastronomieunternehmen. Das Grundstück wurde nicht veräußert und wurde weiterhin lediglich für Getränkeabholmärkte und die Leergutsortierung genutzt. Für die steuerliche Begünstigung spricht nach Meinung des FG, dass das Grundstück nicht mitverkauft wurde.
Die Übertragung des Geschäfts zur Lieferung an die Gastronomie stellt keinen nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Teilbetrieb dar. Die Gewerbe-steuerpflicht nach § 7 S. 1 GewStG kommt damit zur Anwendung.
Gegen die Annahme der steuerbegünstigten Veräußerung eines Teilbe-triebs sprechen neben dem nicht erfolgten Grundstücksverkauf weitere wesentliche Punkte wie
die fehlende räumliche Trennung des Bereichs des Gaststättengewerbes vom Rest des Unternehmens,
die einheitliche Buchführung oder
die interne Organisation, die in dieser Form weder eine Eigenständigkeit noch eine eigene Verwaltung erkennbar ermöglichte.
Praxishinweis:
Für die Entscheidung, ob es sich um eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs handelt, ist auf den Grundbesitz abzustellen. Dabei ist zu klären, ob der Grundbesitz eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten Geschäftsbereichs darstellt. Durch eine räumliche und funktionale Betrachtung ist darauf abzustellen, ob es möglich ist, den Geschäftsbereich auch ohne diesen Grund und Boden auszuüben. Zu diesem strittigen Sachverhalt sind Revisionsverfahren beim BFH anhängig.