Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist, so der BFH.
BFH 28.5.15, IV R 26/12
Sachverhalt
Streitig war, ob die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auch dann tarifbegünstigt erfolgen kann, wenn zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, dessen Mitunternehmeranteil aufgegeben wird, eine 100 prozentige GmbH-Beteiligung gehört, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Mitunternehmeranteils zuvor zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen des Gesellschafters überführt worden ist.
Das FA vertrat die Auffassung, dass in derartigen Fällen eine tarifbegünstigte Aufgabe nicht möglich sei, weil anlässlich der Betriebsaufgabe nicht alle stillen Reserven aufgedeckt wurden. Der GmbH-Anteil sei als wesentliche Betriebsgrundlage i.S. des § 16 Abs. 3 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters überführt worden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
Nach Auffassung des BFH erfordert die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden.
Allerdings knüpft die Tarifbegünstigung nicht stets an die vollständige Aufgabe des betrieblichen Engagements an. Vielmehr sind daneben auch die Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebs, einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (sog. fingierter Teilbetrieb) oder eines Mitunternehmeranteils begünstigt.
Daraus folgt, dass die Frage der Tarifbegünstigung bezogen auf die jeweils betroffene Sachgesamtheit zu prüfen ist und im Sinne einer segmentierten Betrachtung die Aufdeckung der in den wesentlichen Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven nur im Hinblick auf die jeweils veräußerte oder aufgegebene Sachgesamtheit untersucht wird. Entsprechend ist daher z.B. eine tarifbegünstigte Aufgabe eines Teilbetriebs möglich, obwohl die stillen Reserven der wesentlichen Wirtschaftsgüter, die einem anderen Teilbetrieb zugeordnet waren, nicht zeitgleich aufgedeckt werden.
Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt also auch dann der Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt wird.
Denn eine derartige Beteiligung wird in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellt. Diese gesetzliche Fiktion eines Teilbetriebs hat zur Folge, dass der Gesamtbetrieb fiktiv aus zwei Teilbetrieben (zwei Sachgesamtheiten) besteht und die Tarifbegünstigung bezogen auf die jeweils betroffene Sachgesamtheit zu prüfen ist. Auch hier kann es für die Tarifbegünstigung im Ergebnis keinen Unterschied machen, welcher der beiden Teilbetriebe zuerst veräußert oder aufgegeben wird.
Hinweis
Der BFH stellte klar, dass er an seiner noch anderslautenden älteren Rechtsprechung (BFH 2.10.97, IV R 84/96, BStBl II 98, 104) nicht mehr festhält.