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Das BMF hat die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG auf Entschädigungsleistungen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung in zwei Punkten angepasst.
Dies ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF 17.1.11, IV C 4 – S 2290/07/10007 :005; 24.5.04, IV A 5 – S 2290 – 20/04
BFH 11.5.10, IX R 39/09; 27.1.10, IX R 31/09; 25.8.09, IX R 11/09


# Es bleibt grundsätzlich dabei, dass die Anwendung der begünstigten Besteuerung voraussetzt, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt und eine Auszahlung mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Jahren deshalb grundsätzlich schädlich ist. Allerdings ist eine geringe Nachzahlung unschädlich, wobei der BFH offengelassen hatte, bis zu welcher Grenze solche unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind . Das BMF zieht nun eine absolute Grenze, sofern die Entschädigung im Verhältnis zur Hauptleistung maximal 5 Prozent beträgt und in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.
# Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist generell auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Von diesem Grundsatz gibt es jetzt eine Ausnahme, wenn die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist. Der BFH hatte eine solche Sondersituation für den Fall angenommen, dass sich eine Abfindung aus den Komponenten Altersvorsorge, Gehalt und Provisionen zusammensetzt und der Arbeitnehmer im Vergleichsjahr geringere reguläre Einkünfte erzielt hatte. Dann ist der Durchschnitt des Gehalts mehrerer Vorjahre zugrunde zu legen.
Lediglich in Hinsicht auf diese beiden Punkte erfolgt eine Aktualisierung des Anwendungserlasses zu Entschädigungsleistungen aus dem Jahr 2004.