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Immer mehr Arbeitgeber setzen angesichts hoher Benzinpreise zur Mitarbeiter-Motivation Tankgutscheine ein, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Diese Sachzuwendung bleibt nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG im Wert von 44 EUR pro Monat steuer- und abgabenfrei, wenn einige Grundsätze eingehalten werden.
Die OFD Hannover hat sich zu den einzelnen in der Praxis auftretenden Konstellationen geäußert: :
OFD Hannover 24.4.08, S 2334 – 281 – StO 212


Begünstigte Sachzuwendungen liegen vor, wenn der Gutschein nur die zu tankende Menge und die Treibstoffart ausweist. Ferner kann der Arbeitgeber auf eigenem Briefpapier Gutscheine erstellen, womit der Arbeitnehmer zur Tankstelle geht. Die Abrechnung erfolgt dann über eine in der Tankstelle verbleibende Kundenkarte.
Schädlicher (und damit steuer- und abgabenpflichtiger) Barlohn liegt hingegen vor,
wenn der Gutschein einen Geld- oder Höchstbetrag ausweist,
wenn der Mitarbeiter eine Tankkarte erhält, da die Benutzung der Tankkarte durch den Arbeitnehmer Bargeldcharakter hat. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter zusätzlich eine Bescheinigung vorlegen kann, mit welcher er den Nachweis erbringt, dass im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers getankt wird.
wenn Blanko-Gutscheine ohne Bezeichnung der Art und Menge des Treibstoffs überlassen werden und die Tankstelle mit dem Arbeitgeber abrechnet und
wenn Arbeitnehmer die Gutscheine bei einer Tankstelle ihrer Wahl einlösen dürfen und ihnen der ausgelegte Rechnungsbetrag später vom Arbeitgeber erstattet wird.
Die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Dabei wurde beschlossen, die Auswirkungen aus den vorgenannten Beispielen in allen offenen Fällen anzuwenden.
Daher ist die derzeit übliche Praxis, dass der Arbeitnehmer die Gutscheine bei einer Tankstelle seiner Wahl einlöst und ihm der ausgelegte Rechnungsbetrag später vom Arbeitgeber erstattet wird, nicht mehr möglich.