Bei gemischt genutzten Immobilien ist über § 15 Abs. 4 UStG seit 2004 die Vorsteuer nach der Nutzfläche aufzuteilen. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie hingegen ist der Umsatzschlüssel die Regel. [...]
Wird ein Gebäude zur Ausführung steuerpflichtiger und -freier Umsätze verwendet, ermittelt sich der nicht abziehbare Teil der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach dem Flächenschlüssel. [...]