Kein Ansatz von Verzugszinsen ohne Einnahmeüberschuss
Verzugs- und Prozesszinsen sind Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, vorrangig vor den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Nach Ansicht des BFH gehören alle Vermögensmehrungen zu § 20 [...]